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Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in der Freien Hansestadt Bremen (FHB)

Formelle Vorgaben und Fristen bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl

Alle vier Jahre werden in der Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen (FHB) die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (FGB) und ihre Stellvertreterinnen gewählt.

Die nächsten Wahlen der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten finden am
Mittwoch, den 6. März 2024, statt.

Der Wahltermin steht fest, da die Wahlen der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten parallel zu den Personal- und Richterratswahlen stattfinden. Das ist gesetzlich festgelegt. Wahlen für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte sind nur in den Dienststellen der FHB möglich, in denen es auch Personal- oder Richterratswahlen gibt. Generell können sich alle in einer Dienstelle beschäftigten Frauen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Wählerinnenverzeichnis eingetragen sind, aktiv an der Wahl zur FGB beteiligen. Jede Wahlberechtigte hat eine Stimme für eine Kandidatin. Wer sich zur Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten aufstellen lassen möchte, muss zudem am Wahltag seit sechs Monaten der Dienststelle angehören oder seit mindestens einem Jahr in der öffentlichen Verwaltung oder in einem der Eigenbetriebe beschäftigt sein. Für Beamtinnen gilt: Eine Abordnung muss am Wahltag bereits seit mehr als drei Monaten bestehen, um in der aufnehmenden Dienststelle wählen zu können.

Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind einige formelle Schritte und Fristen einzuhalten, die wir im Folgenden für alle Interessierten erläutern. Geregelt wird die Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in der FHB durch das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) und die dazugehörige Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten in Verbindung mit dem Bremischen Personalvertretungsgesetz (BremPersVG) und seiner Wahlordnung.

17.01.2024 – 7 Wochen vor dem 06.03.2023. Letzter Tag zur Durchführung einer Frauenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes

24.01.2024 – 6 Wochen vor dem 06.03.2023. Der Wahlvorstand, sofern dieser bis spätestens dann gewählt worden ist, hat sich bis zum 24.01.2024 das erste Mal getroffen (konstituierende Sitzung), hat seine Vorsitzende bestimmt, sich einen Arbeitsplan für die Zeit des Wahlverfahrensgemacht, Aufgaben untereinander verteilt und sich mit dem Wahlvorstand zu den PR- / Richterratswahlen am 06.03.20224 abgesprochen („sich ins Benehmen gesetzt“) und macht vor dem 29.01.2024 seinen ersten Aushang am Schwarzen Brett zur Bekanntgabe seiner Mitglieder und Stellvertreterinnen.

(06.02.2024 Plan B zur Festlegung des Wahlvorstandes – vier Wochen vor dem Wahltag 06.03.2024 besteht die letzte Möglichkeit, um einen Wahlvorstand von der Dienststellenleitung bestellen zu lassen. Bei einem dadurch verursachten Zeitverlust muss ein erst am 06.02.2024 bestellter Wahlvorstand sehr zügig die einzelnen Etappen im Wahlverfahren bearbeiten, allerdings ohne dabei rechtlich festgelegte Fristen zu verkürzen.)

29.01.2024 – 5 Wochen und 1 Tag vor dem 06.03.2023. Der Wahlvorstand leitet die Wahl zur FGB ein: Der Wahlvorstand hat aus der Liste der Daten der weiblichen Beschäftigten, die er auf Nachfrage von der Dienststelle bekommen hatte, ein Wählerinnenverzeichnis erstellt, alle offenen Fragen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl am 06.03.2024 geklärt und anschließend ein Wahlausschreiben formuliert. Am 29.01.2024 hängt der Wahlvorstand sein Wahlausschreiben mit einer Kopie der gültigen „Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten“ vom 16.11.2023 und einer Kopie der gültigen Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz am Schwarzen Brett aus. Im Wahlausschreiben sind Hinweise zur Kontaktmöglichkeit mit dem Wahlvorstand und zum Auslageort des Wählerinnenverzeichnisses enthalten. Sofern in der Dienststelle oder in Teilen der – auf mehrere Standorte verteilten – Dienststelle eine Briefwahl vom Wahlvorstand angeordnet wird, enthält das Wahlausschreiben auch hierzu alle notwendigen Angaben. Ab dem 29.01.2024 können wahlberechtigte Frauen Wahlvorschläge zur FGB-Wahl beim Wahlvorstand einreichen.

06.02.2024 – Ende der 1-Woche-Frist für Einsprüche der Wahlberechtigten nach Auslegung des Wählerinnenverzeichnisses zur Einsichtnahme. Der Wahlvorstand trifft sich, um festzustellen, ob Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerinnenverzeichnisses bei ihm eingegangen sind. Der Wahlvorstand hat die Einsprüche zu bearbeiten, zu entscheiden und mit der Einspruch erhebenden Frau jeweils zu sprechen und ihr die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.

16.02.2024 – Letzter Tag der 18-Kalendertage-Frist zur Eingabe von Wahlvorschlägen (mit Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Bewerberin) seit dem Wahlausschreiben vom 29.01.2024. Der Wahlvorstand prüft alle eingegangenen Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit. Der Wahlvorstand kann nur gültige Wahlvorschläge für die Wahl zulassen. Sobald der Wahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge festgestellt hat, kann er diese in einem zusammengefassten Dokument per Aushang am Schwarzen Brett bekannt machen. Nicht bekannt zu geben sind die Unterzeichnerinnen der originären Wahlvorschläge!

28.02.2024 – Empfohlener Tag zur Bekanntgabe der Wahlvorschläge am Schwarzen Brett. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollen die Stimmzettel vorliegen. Je nach Entfernung einzelner Dienstellengebäude und/oder Wohnorten der Wahlberechtigten sollte bei angeordneter Briefwahl der zeitliche Abstand zwischen dem 16.02.2023 und dem Tag der Bekanntgabe der Wahlvorschläge inklusive fertiggestellter Wahlzettel deutlich verkürzt werden, um die Hin- und Rücksendung der Briefwahlunterlagen vor dem 06.03.2024 sicherzustellen. Vorschlag: 23.02.2023.

05.03.2024 – Letzter Tag vor dem Tag der Wahl. Der Wahlvorstand zur FGB-Wahl bereitet gemeinsam mit dem Wahlvorstand zur PR-Wahl oder zur Richterratwahl den Wahlraum vor: Der Raum ist möglichst barrierefrei, für die Abstimmung in geheimer Wahl geeignet. Die Anwesenheit von mind. 2 Mitgliedern je Wahlvorstand und genügend Wahlhelfenden am Wahltag ist für den gesamten Zeitraum der Wahl (zu den „Öffnungszeiten des Wahllokals“) garantiert. Verschlossene Urnen stehen bereit. Die ggfs. eingegangenen Briefwahlstimmen liegen dem Wahlvorstand vor. Über jeden eingegangenen Einspruch zum Wählerinnenverzeichnis ist bis spätestens am 05.03.2024 vom Wahlvorstand abschließend entschieden worden. Der Wahlvorstand hat sein Wählerinnenverzeichnis vorliegen.

06.03.2024 – Tag der Wahl. Der Wahlraum ist zu den im Wahlausschreiben angegebenen (Öffnungs-)Zeiten geöffnet und den Wahlberechtigten zugänglich. Der FGB-Wahlvorstand ist mit jeweils mind. 2 Mitgliedern im Wahlraum anwesend. Zusätzlich könnten mindestens zwei Wahlhelfer*innen anwesend sein. Ein Mitglied des Wahlvorstandes erfasst auf seinem Wählerinnenverzeichnis die Teilnahme der einzelnen Wählerin und vermerkt auch ihre erfolgte Stimmabgabe in seinem Wählerinnenverzeichnis. Beachte: § 16 Abs. 4 BremPersVG: Ein Mitglied des Wahlvorstands soll den einzelnen Wahlvorschlag in die Wahlurne legen. Mit Gestattung des Wahlvorstands kann der Umschlag auch von der Wählerin persönlich eingeworfen werden.“ Diese Aufgabe und Ausnahmeerlaubnis kann nur von einem Mitglied des Wahlvorstandes, nicht von einer Wahlhelfer*in ausgeführt werden.

Schließlich werden die Briefwahlstimmen, sofern vorhanden, in die verschlossene Urne gelegt, so dass nicht mehr erkennbar ist, wer per Brief gewählt hat. Nach dem Abschluss der durchgeführten Wahl werden die Stimmen vom Wahlvorstand, ggfs. mit Unterstützung durch Wahlhelfende, gezählt, auf Gültigkeit geprüft und es wird das Ergebnis der Wahl ermittelt. Die Bekanntgabe des am 06.03.2024 vorläufigen Wahlergebnisses erfolgt mündlich vor Publikum, d.h. Dienststellen-öffentlich. Der Wahlvorstand fertigt darüber eine Wahlniederschrift an;Die gewählten Frauen sind schriftlich über ihre Wahl zu benachrichtigen.

11.03.2024 – Letzter Tag für die Annahmeerklärung der gewählten Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin. Theoretisch können die gewählten Frauen bei Anwesenheit ihre Wahl bereits am 06.03.2024 im Raum der Bekanntgabe des Wahlergebnisses annehmen; allerdings haben sie drei Tage Zeit, nach „Zugang der Benachrichtigung“ (§ 21 WO zum BremPersVG) die Wahl tatsächlich anzunehmen. Nach Wahlannahme gibt der Wahlvorstand das endgültige Ergebnis per Aushang mit angehängter Wahlniederschrift am Schwarzen Brett bekannt. Dieser Aushang bleibt 14 Tage bestehen.

25.03.2024 – Abschluss. Der Wahlvorstand nimmt mit Ablauf dieses Tages den letzten Aushang vom Schwarzen Brett, fügt seine gesamten Unterlagen der Wahl in eine zusammengefassten Ablage und übergibt den Vorgang der neu gewählten FGB zur sicheren Aufbewahrung bis zur nächsten FGB-Wahl.

Keine Scheu vor Gesetzestexten! Auch wenn wir hier das Vorgehen Schritt für Schritt erläutern, empfehlen wir den am Wahlprozess Interessierten dringend die Lektüre der Wahlordnung zum LGG. Sie besteht aus nur dreizehn, meist kurzen und gut verständlichen, Paragrafen.

Für das Wahlausschreiben, die Wahlvorschläge, die Stimmzettel und zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses haben die ZGF und der Senator für Finanzen Vorlagen erstellt. Diese können über das Funktionspostfach rechtsangelegenheiten@frauen.bremen.de angefragt werden.

Beginn der Wahl-Vorbereitungen

Um alle für die Wahl notwendigen Schritte fristgerecht einhalten zu können, sollte mit dem Prozess idealerweise im November/Dezember 2023 begonnen werden: Es sind unter anderem Kolleginnen als Wahlvorstände zu werben und eine Frauenversammlung pro Dienststelle durch die noch amtierenden Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zu organisieren.

Die ZGF empfiehlt für die Frauenversammlung als spätestens möglichen Termin den 17. Januar 2024. Dieses Datum liegt sieben Wochen vor dem Wahltag und beinhaltet einen Puffer von einer Woche, damit ein Wahlvorstand seine Vorsitzende wählen und den Ablauf der Wahl vorbereiten kann. Denn nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung zum LGG hat der Wahlvorstand die Verpflichtung, die Wahl „unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden.“ Das Wort „unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ und meint, Verzögerungen in den notwendigen Handlungen und Terminen sind ist nur dann zulässig, wenn die Verzögerung nicht persönlich vorwerfbar ist. Das ist z.B. bei Krankheit der Fall. Keine schuldhafte Verzögerung stellt auch das Abwarten von Nachfristen dar, sofern solche nötig sind, z. B. weil bis zum Stichtag keine Wahlvorschläge eingegangen sind.

Der zeitliche Puffer von einer Woche (ab dem 17.01. 2024 sind es noch sieben Wochen bis zum Wahltag 06.03.2024; die 6-Wochen-Frist bis zum Wahltag liegt auf dem 29.01.2024) hilft auch für den Fall, dass auf der Frauenversammlung kein Wahlvorstand gewählt werden kann und dann als Alternative die Bestellung eines Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung von engagierten Frauen in Gang gesetzt werden müsste, siehe § 2 Absatz 4 WO-LGG in Verbindung mit § 18 Bremisches Personalvertretungsgesetz.

Die wichtigsten Schritte der Vorbereitung und Durchführung der Wahl

Frauenversammlung
Im ersten Schritt wird von der amtierenden Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten (FGB) eine Frauenversammlung einberufen, um den Wahlvorstand wählen zu lassen. Der Wahlvorstand ist verantwortlich für den gesamten Wahlprozess – dieser dauert ca. sieben Wochen. Als Unterstützung bei der Stimmabgabe und der Stimmenauszählung können Wahlhelfer*innen bestellt werden.
Die Frauenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes muss spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der FGB stattfinden.

Die reguläre Amtszeit einer FGB endet, wenn eine andere Frau als FGB gewählt wurde und diese Wahl auch angenommen hat. Nach den gesetzlichen Grundlagen kann dieser Umstand in 2024 frühestens am 06. März 2024 und spätestens am 11. März 2024 eintreten.
Sollte bis vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit der FGB noch kein Wahlvorstand gewählt worden sein, kann ein Wahlvorstand alternativ auch durch die Dienststellenleitung benannt werden. Wichtig: Hierfür ist ein Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft notwendig.

Versammlungsleiterin
Auf der Frauenversammlung wird zunächst eine Versammlungsleiterin gewählt – diese Aufgabe sollte nicht von der noch amtierenden FGB übernommen werden. Die Versammlungsleiterin führt die Wahl des Wahlvorstandes durch. Zudem gibt sie Hinweise für die Stimmabgabe bei der FGB-Wahl zu bestehenden Unterstützungsangeboten, die Frauen mit Behinderungen zur Verfügung stehen (mehr Infos hierzu finden sich im letzten Kapitel).

Wahlvorstand
Der Wahlvorstand besteht aus drei hauptamtlichen, also hauptverantwortlichen, Wahlvorständinnen. Für jede von ihnen sollte mindestens je eine Stellvertreterin gewählt werden. In großen Dienststellen empfehlen wir, eine höhere Anzahl an Stellvertreterinnen zu wählen, damit bei Ausfällen die anstehende Arbeit weiterhin auf mehrere Schultern verteilt werden kann. In Dienststellen mit nur drei wahlberechtigten Frauen können auch Männer Mitglieder des Wahlvorstandes werden.

Für den Fall, dass keine Frauenversammlung stattfindet oder dort kein Wahlvorstand gewählt wurde, handelt die Dienststellenleitung nicht automatisch von sich aus. Die Dienststellenleitung kann einen Wahlvorstand und seine Stellvertreterinnen bestellen, siehe oben. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens drei Wahlberechtigte oder eine dazu berechtigte Gewerkschaft einen Antrag dazu stellen.

Wichtige Infos für den Wahlvorstand vor Einleitung der Wahl

Der Wahlvorstand ist dazu verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Arbeitsplan zu erstellen. Die anfallenden Aufgaben und Arbeitsschritte führen wir im Folgenden auf, detailliert sind sie in der Wahlordnung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in Verbindung mit dem Bremischen Personalvertretungsgesetz (BremPersVG) und seiner Wahlordnung aufgeführt.

Nach seiner Wahl trifft sich der dreiköpfige Wahlvorstand zu seiner ersten Sitzung und wählt eine Person zur Vorsitzenden. Die Namen seiner Mitglieder plus Stellvertreterinen muss der Wahlvorstand unmittelbar nach seiner Wahl durch einen Aushang am Schwarzen Brett in der Dienststelle bekannt geben. Der Aushang muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe am 6. März 2023 hängen bleiben. Eine Bekanntgabe wichtiger Informationen zur Arbeit des Wahlvorstandes exklusiv per E-Mail-Verteiler ist nicht zulässig. In Ergänzung können die Informationen, die per Aushang bekannt gemacht werden dürfen – Achtung: Das Wählerinnenverzeichnis gehört ausdrücklich nicht dazu und soll nur an einer Stelle zur Einsichtnahme ausliegen - auch durch elektronische Benachrichtigung (E-Mail, Intranet) bekannt gegeben werden.

Fristen
Mit der Bekanntgabe der Wahlergebnisse vom 06. März 2024 endet die Amtszeit der bisherigen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (FGB) und eine neue Amtszeit beginnt. Die Bekanntgabe erfolgt in 2024, abhängig von der Größe der Dienststelle, am Wahltag selbst oder nach der Wahl bis spätestens am 11. März 2024. Wird ein Wahlvorstand auf einer Frauenversammlung am 17. Januar 2024 gewählt, bleibt er bis zum Abhängen der Mitteilung über das finale Wahlergebnis 14 Tage nach der Wahl für insgesamt neun Wochen im Amt.

Nach seiner Festlegung (entweder durch Wahl oder Bestellung) muss der Wahlvorstand unverzüglich die Wahl einleiten. Die Wahl wird eingeleitet durch den Aushang des Wahlausschreibens (siehe 2.1) zusammen mit der Auslegung des Wählerinnenverzeichnisses zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in einem vom Wahlvorstand festgelegten Raum (siehe 2.2).

Spätestens fünf Wochen vor der Wahl, also bis spätestens zum 29. Januar 2024, muss das Wahlausschreiben erstellt und ausgehängt werden.

Das Wahlausschreiben ist von allen drei hauptamtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Sollte eine Wahlvorständin verhindert sein, unterschreibt die ihr zugeordnete Stellvertreterin.

Im § 6 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz (BremPersVG) wird genau festgeschrieben, welche Informationen das Wahlausschreiben enthalten muss. Außerdem ergeben sich aus den Paragrafen 6 und 7 der Wahlordnung zum Landesgleichstellungsgesetz (LGG) noch folgende Punkte, um die das Wahlausschreiben ergänzt werden muss:

  • Hinweis, dass die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin in einem Wahlgang gewählt werden und dass die Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und die Kandidatin mit der zweithöchsten Stimmenzahl ihre Stellvertreterin wird.
  • Hinweis, dass die Wahlberechtigten jeweils nur einen Vorschlag für die Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten machen können.

Grundlage für die Durchführung der Wahlen ist ein gültiges Wählerinnenverzeichnis. Denn wählen (aktives Wahlrecht) und für die Wahl vorgeschlagen und gewählt werden (passives Wahlrecht) dürfen nur Frauen, die im Wählerinnenverzeichnis eingetragen sind.

Der Wahlvorstand gibt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten – das Wählerinnenverzeichnis ohne Adressen und Telefonnummern – durch Auslegung in einem bestimmten Raum zur Einsichtnahme bekannt. Dieser Raum wird im Wahlausschreiben mitgeteilt. Die für das Verzeichnis und ggfs. zur Durchführung einer angeordneten Briefwahl notwendigen Daten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Privatadresse der einzelnen Beschäftigten) der zur Wahl berechtigten Frauen müssen dem Wahlvorstand von der Dienststelle, beispielsweise von der Personalabteilung, übermittelt werden. Aus diesen Informationen erstellt der Wahlvorstand ein Wählerinnenverzeichnis zur Bekanntgabe – die Adressen der wahlberechtigten Frauen sind darin nicht enthalten. Eine Trennung von Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen im Wählerinnenverzeichnis zur Wahl der FGB ist nicht nötig.

Achtung: Die ZGF empfiehlt ein internes Wählerinnenverzeichnis für den Wahlvorstand sowie ein externes für die Auslegung anzufertigen. Im internen Verzeichnis sind zusätzlich Geburtsdatum und Adressdaten der Wahlberechtigten hinterlegt, da diese Angaben gegebenenfalls bei einer Briefwahl erforderlich sind. Das ausgelegte Wählerinnenverzeichnis sollte aus Datenschutzgründen nur die Vor- und Nachnamen der wahlberechtigten Frauen enthalten, Geburtsdatum ist optional. Zur besseren Lesbarkeit wird die Reihenfolge anhand der Nachnamen in alphabetischer Reihenfolge empfohlen.

Bis zum Abschluss der Stimmabgabe ist der Wahlvorstand dafür verantwortlich, das Wählerinnenverzeichnis aktuell zu halten. Bei zutreffenden Korrekturhinweisen aus der Gruppe der wahlberechtigten Frauen muss der Wahlvorstand das Wählerinnenverzeichnis berichtigen, dies ist unverzüglich nach Eingang des Hinweises und maximal bis spätestens einen Tag vor der Stimmabgabe zur Wahl möglich.

Eine Abschrift des Wählerinnenverzeichnisses ist sofort nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe in einem abschließbaren Raum der Dienststelle zur Einsicht auszulegen. Dieser Ort und die Zeiten für eine Einsichtnahme in das Wählerinnenverzeichnis werden im Wahlausschreiben genannt.

Einspruch gegen das Wählerinnenverzeichnis
Jede in der Dienststelle beschäftigte Frau kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche nach Auslegung des Wählerinnenverzeichnisses einen Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.
Für die Wahl in 2024 wird idealerweise von einer Auslegung des Wählerinnenverzeichnisses am 29. Januar 2024 und somit von einem Fristende zum Einspruch am 06. Februar 2024 ausgegangen.
Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, d. h. so schnell wie möglich. Die Entscheidung ist der Beschäftigten, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, muss der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis berichtigen.

Entgegennahme
Innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens werden die Wahlvorschläge vom Wahlvorstand entgegengenommen und dabei nach dem Datum und Uhrzeit (auf die Minute genau) Ihres Eingangs erfasst.

Die Vorschläge können von den wahlberechtigten Frauen der jeweiligen Dienststelle gemacht werden – pro einzelnem Wahlvorschlag werden drei Unterschriften benötigt. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des hauptamtlichen Wahlvorstandes angenommen werden.
Jede wahlberechtigte Frau im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 LGG kann den Wahlvorschlag für eine einzige Kandidatin unterzeichnen. Es ist zulässig, dass eine Bewerberin den Wahlvorschlag zu ihren Gunsten als eine von den nötigen drei Unterzeichnerinnen mit ihrer eigenen Unterschrift unterstützt.

Die ZGF empfiehlt dem Wahlvorstand, Blanko-Formulare für die Wahlvorschläge am Schwarzen Brett aufzuhängen. Da jede vorgeschlagene Frau ihre Zustimmung zu ihrer Aufstellung schriftlich erteilen muss, sollten auch hierfür bereits die Formulare ausgehängt werden. Vorlagen hierfür stellt die ZGF bei Anfragen an das Funktionspostfach rechtsangelegenheiten@frauen.bremen.de zur Verfügung.

Inhalt und Anforderungen an die Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Dabei ist es zulässig, dass auch die vorgeschlagene Frau für das Amt der FGB den Wahlvorschlag selbst mitunterschreibt. In Dienststellen mit nur bis zu drei Wahlberechtigten ist die Unterschrift einer wahlberechtigten Frau pro Wahlvorschlag ausreichend. Das kann dazu führen, dass – mangels einer Verbotsregel in § 7 Absatz 2 WO-LGG – eine bis zu drei wahlberechtigte Frauen sich in einer solchen Dienststelle als Bewerberin für das Amt der FGB vorschlagen. Bei einer solchen – eher theoretischen – Ausgangslage wird empfohlen, dass sich davon Betroffene zwecks Beratung an die ZGF wenden.

Die Wahlvorschläge müssen folgende Angaben enthalten (§ 7 der Wahlordnung zum LGG):

  • Vor- und Familiennamen der Bewerberin,
  • Geburtsdatum,
  • die Amtsbezeichnung - oder Funktionsbezeichnung und Arbeitsbereich.

Außerdem regelt § 9 der Wahlordnung des BremPersVG noch folgende Erfordernisse:

  • Jede Bewerberin kann für die Wahl zur FGB nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
  • Die in einem Wahlvorschlag aufgeführte Bewerberin muss ihre Zustimmung schriftlich abgeben.
    Fazit: Eine bestimmte Bewerberin kann nur einmal einem ihr zugedachten Wahlvorschlag zustimmen.
  • Jede vorschlagsberechtigte Frau darf ihre Unterschrift zur Wahl der FGB nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
  • Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
    Fazit: Es muss vermieden werden, dass zwei Bewerberinnen von derselben Vorschlagenden benannt werden.

Die Namen der Unterzeichnerinnen der Wahlvorschläge werden vom Wahlvorstand in der Weise vertraulich behandelt, dass alle Wahlvorschläge nach Einzelprüfung durch den Wahlvorstand in einer einzigen Liste ohne Nennung der vorschlagenden Frauen zusammengeführt, und durch Aushang bekannt gemacht werden. Sollte gegen diese Regel verstoßen werden, kann die Wahl wegen eines schweren Formfehlers angefochten werden.

Erfassung der Wahlvorschläge
Die eingegangenen Wahlvorschläge müssen sofort mit einem Eingangsvermerk (Tag und Uhrzeit, minutengenau) direkt auf dem Dokument versehen werden, hierzu bietet die ZGF ein Blanko-Formular an. Zudem müssen die Wahlvorschläge mittels einer Ordnungsnummer in der Reihenfolge des Eingangs erfasst werden. Hier bietet sich eine Nummerierung (1,2,3…) an. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los. Es wird von der Vorsitzenden des Wahlvorstandes gezogen. Die Reihenfolge nach Eingang ist entscheidend für die Platzierung der Wahlvorschläge auf dem Aushang zur Bekanntgabe aller gültigen Wahlvorschläge.

Ungültigkeit von Wahlvorschlägen
Sollte ein Wahlvorschlag nicht den oben genannten Anforderungen entsprechen, ist er ungültig und muss sofort an die Vorschlagende(n) zurückgegeben werden, die für die Ungültigkeit ursächlich ist oder sind. Ungültig ist z.B. ein verspätet eingereichter Wahlvorschlag – dann ist mit allen Frauen eines solchen Vorschlages Kontakt aufzunehmen. Oder ein Wahlvorschlag B ist ungültig, weil eine Frau sowohl den Vorschlag B als auch einen Vorschlag A mitunterzeichnet und damit zwei anstatt nur einer Unterstützungsunterschrift abgegeben hat. Dieser Frau müssen die Gründe für die Ungültigkeit vom Wahlvorstand mitgeteilt werden. Bitte lesen Sie zu den Gründen für eine Ungültigkeit auch § 10 der Wahlordnung des BremPersVG.

Die Frist zur möglichen Beseitigung der Mängel beträgt drei Kalendertage. Ein zu spät eingereichter Vorschlag kann auf keinen Fall berücksichtigt werden.

Sollten vorschlagberechtigte Frauen mehrere Wahlvorschläge unterschrieben haben, muss sie der Wahlvorstand auffordern, zu erklären welche Unterschrift aufrechterhalten werden soll. Für die Erklärung besteht eine Frist von drei Kalendertagen. Geht eine solche Erklärung nicht fristgerecht ein, gilt die Unterschrift auf dem zuerst eingegangenen Vorschlag. Deshalb ist der Eingangsvermerk des Wahlvorstandes notwendig. Sind die Wahlvorschläge zeitgleich eingegangen, entscheidet das Los, zu ziehen von der Wahlvorstandsvorsitzenden.

Vorgehen, falls keine Wahlvorschläge eingehen
Geht bis zur gesetzten Frist (18 Tage nach Aushang des Wahlausschreibens – ideal für die Wahl in 2024 wäre der 16. Februar 2024 nach dem Aushang des Wahlausschreibens am 29. Januar 2024) kein gültiger Wahlvorschlag ein, erfolgt dazu ein sofortiger Aushang am Schwarzen Brett der Dienststelle durch den Wahlvorstand. Der Wahlvorstand kann darin erneut zum Einreichen von Wahlvorschlägen aufrufen und hierfür eine Nachfrist von sechs Kalendertagen setzen. Außerdem muss er darauf hinweisen, dass ohne gültige Wahlvorschläge die Wahl zur FGB nicht stattfinden kann.

Erfolgt nach der sechstägigen Nachfrist weiterhin kein Wahlvorschlag, muss der Wahlvorstand sofort bekannt geben, dass es keine Wahl zur FGB geben wird. Gesetzliche Regelung: § 11 der Wahlordnung zum BremPersVG.

Aushang der Wahlvorschläge
Unverzüglich nach Ablauf der Eingangsfrist, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor der Wahl, müssen die eingegangenen Wahlvorschläge auf einer nummerierten Liste in der Dienststelle am Schwarzen Brett ausgehängt werden. Dabei wird der Vor- und Familienname der Kandidatinnen genannt. Alter oder Geburtsdatum können, müssen aber nicht angegeben werden. Die Nummerierung folgt dem dokumentierten Eingang der Wahlvorschläge beim Wahlvorstand.

Für die Wahl der FGB am 6. März 2024 wäre der spätmöglichste Termin für den Aushang der Wahlvorschläge der 29. Februar 2024.

Der Wahlvorstand für die Wahl der FGB muss sich frühzeitig, das bedeutet: vor Bekanntgabe des Wahlausschreibens am 29.01.2024, mit den Wahlvorständen der Personal- oder Richterratswahlen in der einzelnen Dienststelle über eine gemeinsame Nutzung des Wahllokals und gegebenenfalls die gemeinsame Benennung von Wahlhelfer*innen verständigen, siehe § 4 Absatz 3 Wahlordnung zum LGG. Hierzu gehören auch Detailfragen, z.B.: Woher bekomme ich die benötigten Wahlurnen? Wie ist ein gemeinsam genutzter Wahlraum zu gestalten? Die Wahl der FGB ist räumlich von den Personal- und Richterratswahlen zu trennen. Das heißt, die Wahlen am selben Tag können zwar in demselben Wahlraum (umgangssprachlich „Wahllokal“ genannt) stattfinden, müssen aber klar voneinander getrennt durchgeführt werden: dazu gehören unterschiedlich gestaltete Stimmzettel, ein deutlicher Abstand zwischen der Anmeldung zur Wahl, den Wahlkabinen und -urnen. Sofern dies vom Platz machbar ist, wäre eine Möglichkeit, dass die zwei Wahlen in unterschiedlichen Räumen in demselben Gebäude stattfinden.

Stimmzettel
Die Stimmzettel für die Wahl der FGB müssen innerhalb einer Dienststelle einheitlich hinsichtlich Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung sein. Auch hierfür gibt es in der FHB eine Vorlage, die unter rechtsangelegenheiten@frauen.bremen.de angefordert werden kann.

Briefwahl
In § 17 Wahlordnung zum BremPersVG, welcher nach § 11 Absatz 5 Satz 2 LGG entsprechend auf die FGB-Wahl angewendet werden kann, ist die Möglichkeit zur individuellen Briefwahl geregelt. Jede wahlberechtigte Frau kann also nach einem Antrag gegenüber dem Wahlvorstand zur FGB-Wahl ihre Stimme schriftlich per Brief anstatt persönlich am Wahltag im Wahllokal abgeben.

Darüber hinaus kann nach § 9 der Wahlordnung zum LGG der Wahlvorstand in bestimmten Fällen eine schriftliche Stimmabgabe anordnen. Ein solches Vorgehen bietet sich für Dienststellen an, deren mehrere Standorte über das Stadtgebiet verteilt sind oder sogar außerhalb Bremens liegen. Wenn ein Wahlvorstand eine Briefwahl anordnet, muss es dazu einen Hinweis auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe im Wahlausschreiben geben.

Der Wahlvorstand verschickt in beiden oben genannten Fällen rechtzeitig die dafür notwendigen Briefwahlunterlagen. Rechtzeitig bedeutet, dass die Wählerin die Briefwahlunterlagen mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf zugeschickt bekommt, sodass Ihre Stimme bis spätestens am Dienstag, den 05. März 2024, beim Wahlvorstand eingehen kann.

Gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung zum BremPersVG sollen die Stimmzettel zum Zeitpunkt des Aushangs der als gültig anerkannten Wahlvorschläge vorliegen. Bei angeordneter Briefwahl wird dafür der 23.02.2024 empfohlen. Bei ausschließlich schriftlicher Stimmabgabe am 06.03.2024 fällt die gesetzlich vorgeschriebene Frist auf den 28.02.2024. Neben dem Stimmzettel gehören zu den Wahlunterlagen einer Briefwahl die Liste mit den Wahlvorschlägen sowie zwei Umschläge (einen für den Stimmzettel, den anderen für die postalische Zusendung des Stimmzettels im verschlossenen Wahlumschlag) und eine beigefügte Erklärung, auf welcher die Wählerin mit Datum und Unterschrift versichert, eigenständig ihre Stimme abgegeben zu haben. Die Übersendung eines Merkblattes und der Erklärung sollen in der Praxis dazu führen, dass Fehler bei der Briefwahl und die Anfechtbarkeit der Wahl vermieden werden können. Mit Merkblatt und Erklärung (siehe dazu das Muster für ein Merkblatt zur Briefwahl als Anlage 4 in den „Materialien zur FGB-Wahl“) weiß die Wählende was zu tun ist und bestätigt dies auch.

Wahlraum
Hierzu erfolgt im Vorfeld eine Absprache mit dem Wahlvorstand der Personal- oder Richterratswahl (PR-Wahl), möglichst vor dem 29.01.2024, siehe oben. So kann bei der Nutzung der Räumlichkeiten und Wahlhelfer*innen kooperiert werden. Die Wahl zur FGB muss jedoch nach den Grundsätzen der geheimen Wahl von der zeitlich parallel durchgeführten PR-Wahl stattfinden. Für die FGB-Wahl sind daher eigene Wahlkabinen und Urnen notwendig. Der oftmals für beide Wahlen genutzte Wahlraum ist so vorzubereiten, dass die Wählenden die Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können und in die dafür vorgesehenen Wahlumschläge stecken können.
Auch müssen Aspekte der Barrierefreiheit hinsichtlich des Zugangs zum Wahlraum und des Ausfüllens der Stimmzettel berücksichtigt werden. Bitte lesen Sie hierzu die Details in § 16 Absatz 2 und 3 der Wahlordnung zum BremPersVG.

Wahlurnen
Für die Stimmzettel sind Wahlurnen aufzustellen, die vor der Wahl von dem Wahlvorstand verschlossen werden. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können.

Bestellung von Wahlhelfer*innen
Zur Unterstützung bei der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen am Wahltag können Wahlhelfer*innen (z.B. gemeinsam mit dem Wahlvorstand der Personal- oder Richterratswahl) „bestellt“, d.h. für dieses Ehrenamt benannt, werden.

Die Wahl zur FGB findet parallel mit den Personal- und Richterratswahlen am Mittwoch, 6. März 2024, statt. Angaben zum Ort (Wahllokalraum) und zum Zeitraum der Wahl (Öffnungszeiten des Wahllokals) sind im Wahlausschreiben festgelegt und somit frühzeitig bekannt gemacht worden.

Während der Wahl müssen stets mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands oder zwei vom Wahlvorstand beauftragte Wahlhelfer*innen im Wahlraum anwesend sein.

Wählen kann nur, wer in das Wählerinnenverzeichnis eingetragen ist. Dieses muss vor der Stimmabgabe anhand eines gültigen Wählerinnenverzeichnisses (Liste zum Abstreichen) von einem Mitglied des Wahlvorstandes oder einer beauftragten Wahlhelfer*in überprüft werden.

Achtung: Die Wählenden werfen den Wahlumschlag nicht eigenständig in die Urne, sondern übergeben ihn gem. § 16 Absatz 4 Wahlordnung zum BremPersVG ihn an ein Mitglied des Wahlvorstandes, das ihn ungeöffnet in die Wahlurne legt. Als Ausnahme davon kann das Mitglied des Wahlvorstandes der einzelnen Wahlberechtigten gestatten, ihren Wahlumschlag persönlich in die Wahlurne zu legen.

Die Stimmabgabe muss im Wählerinnenverzeichnis vermerkt werden.

Hierzu § 16 Absatz 5 Wahlordnung zum BremPersVG im Wortlaut:
"(5) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Wähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitgliede des Wahlvorstandes, das ihn in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken."

Gesetzliche Bestimmungen

Die für die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlniederschrift geltenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich gut verständlich und übersichtlich in den § 18, 19 und 20 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz (BremPersVG)

Auszählung der Stimmen
Nach dem Ende der Wahl wird die Wahlurne geöffnet, die Stimmzettel werden aus den verschlossenen Umschlägen genommen und die Stimmen vom Wahlvorstand hinsichtlich ihrer Gültigkeit geprüft. Ungültig sind Stimmzettel:

  • die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurden,
  • aus denen sich der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
  • die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.

Die für „ungültig“ erklärten Stimmen müssen mit fortlaufenden Nummern gekennzeichnet und bei den Wahlunterlagen aufbewahrt werden.

Es folgt die Auszählung der gültigen Stimmen durch den Wahlvorstand und/oder durch dazu von ihm beauftragte Wahlhelfer*innen.

Die Kandidatin mit den meisten Stimmen ist zur Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten gewählt, die Kandidatin mit der zweithöchsten Stimmzahl zu ihrer Stellvertreterin. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von der Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogene Los. Auch die auf den dritten und vierten Platz gewählte Kandidatinnen sind relevant, falls die FGB oder ihre Stellvertreterin vorzeitig aus dem Amt ausscheiden. Deshalb werden auch Ihre Ergebnisse in der Wahlniederschrift dokumentiert.

Briefwahlunterlagen
Unmittelbar vor Ende der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand aus den im Rahmen der Briefwahl eingegangenen Briefumschlägen die verschlossenen Wahlumschläge mit den Stimmzetteln und legt sie nach Erfassungs-Vermerk im Wählerinnenverzeichnis (Liste zum Abstreichen) ungeöffnet in die Wahlurne. Wichtig ist hierbei, zu überprüfen, ob bei den zurückgesendeten Briefwahlunterlagen auch eine Erklärung der Briefwahl-Nutzerin über ihre persönlich abgegebene Stimme enthalten ist.

Briefumschläge, die nach dem 6. März 2024, also zu spät eingehen, erhalten einen Eingangsvermerk und bleiben ungeöffnet. Sie werden mit den Wahlunterlagen aufbewahrt. Wird die Wahl nicht angefochten, werden sie einen Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse ungeöffnet vernichtet, siehe § 18 Absatz 2 der Wahlordnung zum Brem.PersVG. Wird die Wahl angefochten, sollte sich der Wahlvorstand hinsichtlich der verspätet eingegangenen Briefwahlstimmen rechtlich beraten lassen, da die Rechtsgrundlagen hierzu keine Angaben machen.

Feststellung des Wahlergebnisses
Die Feststellung des Wahlergebnisses muss in einer für die Beschäftigten zugänglichen Sitzung erfolgen. Sie kann direkt am Wahltag stattfinden, also am Mittwoch, 6. März 2024, z.B. im Raum der Stimmabgabe. Oder spätestens am dritten Tag nach der Stimmabgabe. Da Samstag und Sonntag bei dieser Fristenberechnung nicht mitgezählt werden (§ 187 Absatz 1 BGB), ist der späteste Termin für die Feststellung des Wahlergebnisses Montag, der 11. März 2024.

Die gewählte Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin sind unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich darüber zu informieren. Bei Anwesenheit der Gewählten kann das Schriftstück mit dem Wahlergebnis persönlich übergeben werden, ansonsten ist die Benachrichtigung per Post an die private Anschrift der Gewählten zu schicken. Hierfür wird das beim Wahlvorstand intern vorgehaltene Wählerinnenverzeichnis benötigt, in welchem die Adressen der Frauen enthalten sind.

Anfertigung der Wahlniederschrift
Unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses muss der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift anfertigen, die seine drei hauptamtlichen Mitglieder unterzeichnen müssen. In der Wahlniederschrift ist folgendes festzuhalten:

  • Zahl der ungültigen Stimmen,
  • die für die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
  • die auf jede Bewerberin entfallenen gültigen Stimmen,
  • die Namen der gewählten Bewerberinnen,
  • besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder die Feststellung des Ergebnisses, vorbehaltlich der Wahlannahme durch die Gewählten.

Die gewählte Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertretung müssen die Wahl gegenüber dem Wahlvorstand annehmen. Die Erklärung muss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Wahl und möglichst schriftlich abgegeben werden. Sie kann auch mündlich in der Dienststelle erfolgen, eine Protokollierung durch den Wahlvorstand ist dann erforderlich. Denn der Wahlvorstand muss seine Arbeitsschritte zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Wahl nachvollziehbar und deshalb schriftlich dokumentieren.

Haben die gewählten Kandidatinnen die Wahl angenommen, gibt der Wahlvorstand die Ergebnisse per Aushang in der Dienststelle bekannt – für zwei Wochen ab Wahlannahme. Dazu gilt § 40 Absatz 4 Satz 2 Wahlordnung zum BremPersVG: „Die Wahlvorstände geben sie (meint: die Ergebnisse) durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.“ Hierzu erhalten die Wahlvorstände ein Blanko-Formular in den Schulungen, darüber hinaus kann dieses unter rechtsangelegenheiten@frauen.bremen.de angefordert werden.

Die neu gewählten Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind für die Aufbewahrung der Wahlunterlagen bis zur nächsten FGB-Wahl verantwortlich. Zu den Wahlunterlagen gehören beispielsweise die Wahlniederschrift, Protokolle von Wahlvorstandssitzungen, Stimmzettel oder Bekanntmachungen.

Frauenversammlung
Bei der Frauenversammlung weist die Versammlungsleiterin darauf hin, dass:

  • Frauen, die wegen einer Behinderung zur Stimmabgabe nicht in der Lage sind, ihre Stimmabgabe durch eine Vertrauensperson vornehmen lassen können. Falls sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, müssen sie den Wahlvorstand darüber informieren.
  • blinde oder sehbehinderte Wählerinnen auf Antrag zur Kennzeichnung der Stimmzettel auch eine Stimmzettelschablone erhalten können. Frauen, die sich hierfür entscheiden, sollten möglichst am Tag der Frauenversammlung oder spätestens am 24.Januar 2024 beim Wahlvorstand entsprechende Schablonen für die Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und für die Wahl ihrer Stellvertreterin beantragen.

Nach Schablonen können Wahlvorstände bei den Personalstellen und/oder den Schwerbehindertenvertretungen ihrer Dienststellen fragen. Von dort sollten sie unterstützt werden.

Wahltag
Beim Zugang zum Wahlraum und zur Wahlkabine müssen Aspekte der Barrierefreiheit berücksichtigt werden. Bitte lesen Sie hierzu die Details in § 16 Absatz 2 und 3 der Wahlordnung zum BremPersVG